Steinerne Stadt: Die zuständigen Behörden haben auf die Hinweise vonUmwelt- und Bergsportvereinen sowie Bürgerinnen und Bürgernreagiert und die Wiederherstellung der geschädigten Zonen entlang derSkipiste angeordnet.Am 12. Juli haben Umwelt- und […]
Steinerne Stadt: Die zuständigen Behörden haben auf die Hinweise von Umwelt- und Bergsportvereinen sowie Bürgerinnen und Bürgern reagiert und die Wiederherstellung der geschädigten Zonen entlang der Skipiste angeordnet. Am 12. Juli haben Umwelt- und Bergsportvereine, darunter die CAI-Sektion Bozen, der CAI Alto Adige, der Alpenverein Südtirol, der Dachverband für Natur- und Umweltschutz, der Heimatpflegeverband Südtirol, Mountain Wilderness Italia APS und Nosc Cunfin, zusammen mit einigen Bürgerinnen und Bürgern gemeldet, dass die geplanten Maßnahmen entlang der Skipiste, die durch die Steinerne Stadt am Sellajoch führt, in Abweichung von den erteilten Genehmigungen durchgeführt wurden. Unerlaubte Erdbewegungen und Bodenverschiebungen sind durchgeführt worden, Felsen hat man entfernt und Bäume beschädigt. Darüber hinaus hat die Piz de Sella SpA, die für diese Maßnahmen verantwortlich ist, einen Teil der Arbeiten auf einem Grundstück der CAI-Sektion Bozen durchgeführt, ohne je die erforderliche Genehmigung dafür erhalten zu haben. Der CAI behält sich dafür rechtlichen Schritte vor.
Nach einem am 8. August stattgefundenen Lokalaugenschein hat die Gemeinde Wolkenstein eine Verordnung erlassen, die die Wiederherstellung der betroffenen Gebiete bis zum 10. Oktober 2023 oder die Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts vorschreibt. Die beteiligten Vereine hoffen nachdrücklich, dass der Weg der Wiederherstellung eingeschlagen wird, insbesondere angesichts des hohen landschaftlichen Werts des Gebiets, in dem diese Maßnahmen durchgeführt wurden. Die Vereine möchten daran erinnern, dass die Steinerne Stadt als Naturdenkmal eingestuft und daher besonders geschützt ist. Schließlich hoffen die Vereine, dass die Piz de Sella SpA nach diesem bedauerlichen Vorfall ihre Vorgehensweise im Einklang mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Schutz der Landschaft, die ein gemeinsames Gut von verfassungsrechtlichem Wert ist, überdenken wird, und dass die angerichteten Schäden wiedergutgemacht werden.
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