Südtiroler Landtag will impfen selbst wo es die WHO als nicht erforderlich erachtet, Absurder geht’s nicht mehr

In Südtirol werden internationale Standards für die Messung des Immunstatus gegen Tetanus nicht anerkannt

Die Mehrheit des Südtiroler Landtags will, dass Arbeitnehmer und Schüler von Arbeit und Praxis suspendiert werden, auch wenn sie laut internationalen Standards als ausreichend gegen Tetanus geschützt gelten

Seit 1963 gilt u.a. für Mitglieder bestimmter Berufskategorien u. Schüler von Berufsschulen und Oberschulen für den Praxisunterricht eine Tetanusimpfpflicht.

Tetanus ist nicht ansteckend, erzeugt keine Pandemien, sondern betrifft die einzelne Person. Die Impfung schützt nur die geimpfte Person.

Aufgrund der im 20. Jahrhundert in Italien/Europa enorm verbesserten Hygiene und ärztlichen Versorgung, ist die Anzahl der Tetanusfälle in Italien längst vor Einführung der Tetanus-Impfpflicht (1963) rapide abgesunken.

Eine Gefahr geht von nicht fachgemäß gesäuberten tiefen Wunden aus. Im Regelfall werden den Verletzten vom Arzt Immunglobuline sowie die Tetanus-Impfung, unabhängig von einer bereits erfolgten Impfung gespritzt.

Logo mit einem stilisierten Baum und der Aufschrift 'VITA' in großen Buchstaben.

Laut aktuellen Berichten, wird es in Italien den monovalenten Tetanus-Impfstoff, der jetzt schon oft schwierig zu bekommen ist, im Laufe des Jahres 2026 nicht mehr geben:

Bereits jetzt werden in Südtirol viele Erwachsene und Jugendliche, die nur zur Tetanusimpfung verpflichtet sind, mit einem Dreifachimpfstoff (Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten) oder einem anderen Mehrfachimpfstoff geimpft.

Dies ist nicht zulässig, nachdem die Impfpflicht (auch diesbezüglich gäbe es viel zu sagen, ist aber nicht Gegenstand dieses Beschlussantrages) sich allein auf Tetanus bezieht.

Wenn Bürger zu einer Tetanusimpfung verpflichtet sind, dann kann man sie nicht dazu zwingen, sich zur Erfüllung dieser Impfpflicht einen Mehrfachimpfstoff spritzen zu lassen, der nicht nur gegen Tetanus immunisieren soll.

Die Immunisierung gegen Tetanus mit einem Mehrfachimpfstoff, ohne die betroffene Person, wenn sie nicht von sich aus gezielt das Thema anspricht, diesbezüglich aufzuklären, kommt leider sehr häufig vor.

Es ist zu gewährleisten, dass jene Personen, die nachweislich durch Tetanus-Antikörper geschützt sind, von der Impfpflicht befreit werden.

Zur Bestimmung der Antiköper ist der sog. Tetanus-Titer notwendig.

Der Tetanus-Titer gibt an, wie viele schützende Antikörper (IgG) gegen das Tetanus-Toxin im Blut vorhanden sind.

Er wird durch Blutentnahme (Serum) bestimmt.

Die Labormessung der Anti-Tetanus-IgG-Antikörper erfolgt in der Regel mittels dem Standardverfahren ELISA (Enzyme-Linked Immunosorbent Assay).

Die Ergebnisse werden in Internationalen Einheiten pro Milliliter (IU/ml oder IE/ml) angegeben.

Laut vorliegenden Informationen benutzt das Bozener Zentrallabor des Südtiroler Sanitätsbetriebes das ELISA-Test-Produkt EUROIMMUN des Herstellers Medizinische Labordiagnostika AG.

Siehe hier die Produktbeschreibung:

Klicke, um auf Beipackzettel-Anti-Tetanus-Toxoid-ELISA-IgG-EUROIMMUN.pdf zuzugreifen

Laut der Produktbeschreibung ist bei einem Wert von Ul/ml ≥ 0,1 ein Immunschutz vorhanden, der NICHT als nicht ausreichend bewertet wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Auffrischungsimpfung einen langfristigen Impfschutz gewährt, aber es wird die Auffrischungsimpfung nicht unmittelbar empfohlen, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Auffrischungsimpfung einen langfristigen Impfschutz gewährt.

Empfohlen wird die Auffrischungsimpfung lediglich bei einem Antikörperwert von weniger als 0,1 UE/ml.

Deshalb wird bei einem Antikörperwert von Ul/ml ≥ 0,1 keine Auffrischungsimpfung empfohlen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese einen langfristigen Impfschutz gewährt.

Aus der Interpretationstabelle des Südtiroler Sanitätsbetriebes geht hingegen geht hervor, dass bei einem Titer-Wert von 0,11 bis 0,5 IU/ml eine Auffrischungsimpfung empfohlen wird.

Damit weicht die Interpretationstabelle des Südtiroler Sanitätsbetriebes von jener des Produzenten des ELISA-Test-Produktes, welches vom Südtiroler Sanitätsbetrieb benutzt wird, ab.

Und dies hat wesentliche Folgen für die betroffenen Bürger.

Denn diese Empfehlung, die sich nicht aus der Produktinformation ergibt, führt dazu, dass betroffene Berufstätige und Schüler mit einem Tetanus-Titer-Wert von ≥ 0,1 bis 0,5 IU/ml von Ärzten des Dienstes der Arbeitsmedizin als „nicht geeignet“ für die zu ausführenden beruflichen oder praktischen schulischen Tätigkeiten eingestuft werden, und somit zu einer Impfung gezwungen werden, um ihrer Arbeit nachgehen bzw. am Praxisunterricht teilnehmen und der Erfüllung der Bildungspflicht nachkommen zu können, obwohl sie einen ausreichenden Immunschutz gegen Tetanus aufweisen, der nicht eine sofortige Auffrischungsimpfung erfordert, und von ausgewiesenen Experten, wie dem ehemaligen Leiter des Instituts für Prophylaxe und Tropenmedizin der Med.Universität Wien sogar als „guter Immunschutz“ bewertet wird.

Was vom Südtiroler Sanitätsbetrieb als „Kurzzeitschutz“ definiert ist (laut Hersteller Serion auf jeden Fall zwei Jahre andauert, und laut wissenschaftlicher Literatur sogar als „guter Immunschutz“ definiert wird) kann nicht zum Ausschluss von Schülern aus dem praktischen Unterricht und zur Suspendierung von Arbeitnehmern vom Arbeitsplatz führen.

Zumal bei Verletzungen ohnehin prophylaktisch von den Ärzten, unabhängig von einer bereits erfolgten Tetanus-Impfung, Immunglobuline und die Tetanus-Impfung gespritzt werden.

Die Impfung bei Vorliegen eines Antitoxin-Titers größer als 0,5 IU/ml kann zu Nebenwirkungen führen.

Im Alltag wird der Titer jedoch selten routinemäßig gemessen.

Stattdessen wird für die Erfüllung der Tetanus-Impfpflicht eine Auffrischungsimpfung alle 10 Jahre verlangt.

Und diese wird sehr oft mit einem Mehrfachimpfstoff (in Südtirol mit einem Zweifach- und Dreifachimpfstoff) vom Südtiroler Sanitätsbetrieb durchgeführt, ohne dass eine entsprechende ärztliche Verschreibung hierfür vorliegt.

Mit meinem in den Südtiroler Landtag eingebrachten Beschlussantrag Nr. 428/2026

Klicke, um auf IDAP_802244.pdf zuzugreifen

habe ich die Abgeordneten zum Südtiroler Landtag aufgefordert, folgendes zu beschließen:

Aufgrund des oben Dargelegten, möge die Südtiroler Landesregierung in der Person des Gesundheitslandesrates sicherstellen, dass:

monovalente Tetanus-Impfstoffe ausreichend zur Verfügung stehen und den Bürgern nicht unaufgeklärt und ohne deren ausdrückliche Zustimmung einfach ein Mehrfachimpfstoff gespritzt wird;
der Umstand der fehlenden Verfügbarkeit eines monovalenten Tetanus-Impfstoffes der von der Tetanus-Impfpflicht betroffenen Person, sofern von dieser gefordert, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb schriftlich bestätigt wird;
ein Tetanus-Titer-Wert von größer/gleich 0,11 lU/ml als ausreichender Impfschutz vom Südtiroler Sanitätsbetrieb bestätigt wird;
die Betroffenen bei Aufforderung zum Nachweis einer Tetanus-Impfung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Impfpflicht entfällt, wenn ein ausreichender Tetanus-Toxin-IgG-Antikörperstatus labortechnisch nachgewiesen wird;
die von der Tetanus-Impfpflicht Betroffenen darüber informiert werden, dass eine Titer-Bestimmung möglich und sinnvoll ist, um unnötige Impfungen und potentielle Nebenwirkungen zu vermeiden;
für die Impfung jedenfalls eine ärztliche Verschreibung des spezifisch zur Anwendung kommenden Impfstoffproduktes für die betroffene Person vorliegt, wie von Art. 88 Ges.v.V. 219/2006 vorgeschrieben.
Mein Beschlussantrag wurde mit 16 (ja) zu 19 (nein) Stimmen abgelehnt.

Gegen die Anwendung internationaler anerkannter wissenschaftlicher Standards haben die Abgeordneten der Südtiroler Volkspartei, Freiheitliche, Thomas Widmann, Fratelli d’Italia, Forza Italia und Civica gestimmt.

Ich danke den Abgeordneten des Team K, der Südtiroler Freiheit, der Grünen, der Freien Liste, JWA, Wir Bürger und des PD für die Zustimmung zum Beschlussantrag.

Siehe namentliche Abstimmung anbei.

Ich empfehle den Bürgern auf den Einfachimpfstoff (monovalenter Tetanusimpfstoff) zu bestehen, und bei nicht Vorhandensein des Einfachimpfstoffes im Südtiroler Sanitätsbetrieb, vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eine schriftliche Bestätigung dieses Umstandes zu verlangen. Dies ist insbesondere für die Bürger wichtig, die einer Tetanusimpflicht unterliegen. Wenn keine Einfachimpfstoffe vom öffentlichen Gesundheitsbetrieb angeboten werden, kann die Erfüllung der Impfpflicht nicht rechtmäßig eingefordert werden.

Für die zur Tetanusimpfung Verpflichteten, ist es außerdem ratsam den Antikörpertiter zu ermitteln und bei einem Wert ab 0,1 IE/ml auf die Impfbefreiung beim Arbeitsmediziner auf der Basis der internationalen Standards zu bestehen.


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