Wahlkreisänderung verletzt Südtirol-Paket

Die Änderung des Wahlkreises Bozen-Unterland durch die Abgeordnetenkammer verletzt gravierend das Südtirol-Paket, das 1992 zur Streitbeilegung vor der UNO führte. Ministerpräsident Giulio Andreotti stellte in seiner Regierungserklärung vom 30. Jänner 1992 die Maßnahmen zur Umsetzung des Pakets vor, einschließlich des Staatsgesetzes Nr. 422, das die Einteilung des Wahlkreises Bozen-Unterland mit den 18 Gemeinden festlegt.

Diese Liste übermittelte die italienische Regierung an Österreich. In der Streitbeilegungserklärung Österreichs an die UNO wird im siebten Absatz ausdrücklich auf die Regierungserklärung Andreottis und die übermittelte Liste der Paketmaßnahmen Bezug genommen. Die Liste einschließlich des Staatsgesetzes über die Einteilung der Senatswahlkreise bildet somit einen Bestandteil jenes Pakets, das am 19. Juni 1992 zur Streitbeilegung vor der UNO führte.

Die Einteilung der Senatswahlkreise war das Ergebnis langjähriger Verhandlungen, die sich von 1988 bis zur Verabschiedung des Staatsgesetzes im Jahr 1991 hinzogen. Umstritten war insbesondere die Auslegung der Maßnahme 111 des Pakets: Die italienische Regierung vertrat die Auffassung, sie solle die Wahl eines italienischen Senators garantieren. Das Paket selbst sieht jedoch vor, „die Teilnahme der Vertreter der italienischen und der deutschen Sprachgruppen der Provinz Bozen im Parlament im Verhältnis zu ihrer zahlenmäßigen Stärke zu begünstigen“. Es spricht somit von beiden Sprachgruppen und von einer Begünstigung, nicht von einer Garantie.

Das Ergebnis dieser Verhandlungen war ein Wahlkreis, dessen Bevölkerungszusammensetzung die Wahl eines italienischen Senators begünstigt, ohne sie zu garantieren. Dieser Kompromiss wurde Bestandteil des Südtirol-Pakets und kann daher nicht durch einen einseitigen Gesetzgebungsakt des italienischen Parlaments abgeändert werden. Eine solche Änderung stellt vielmehr eine Verletzung des Südtirol-Pakets dar.


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